Jäger - Informationen für alle Jäger, die Wild vermarkten

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Dienstleistungsinformationen

Jäger - Informationen für alle Jäger, die Wild vermarkten

Registrierpflicht

Aufgrund des neuen EU-Lebensmittelrechtes muss sich jeder Jäger, der das erlegte Wild nicht nur im eigenen Haushalt verwertet, sondern auch an Dritte abgibt, als „Lebensmittelunternehmer“ bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Für die Registrierung ist das Veterinäramt am Wohnort des Jägers zuständig.

Die Registrierung kann durch Einsenden des Antrags auf Registrierung als Lebensmittelunternehmer per Post oder per Fax erfolgen. Die Registrierung ist kostenfrei.

Um die Rückverfolgbarkeit des Wildes sicher zu stellen, obliegt den Jägern die Dokumentation, welches Tier (mit welcher Wildmarke) an wen (Name und Anschrift) abgegeben wurde.

Entnahme von Trichinenproben durch Jäger

Mit der Änderung der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (TierLMÜV) können alle Jäger, die über die entsprechende Sachkunde und einen gültigen Jahresjagdschein verfügen, einen Antrag auf Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung stellen.

Voraussetzung für die Übertragung ist zum einen der Erwerb der nötigen Sachkunde im Rahmen einer Schulung (Landesjagdverband) zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben und zum anderen die Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Eine Kopie der Schulungsbescheinigung sowie des gültigen Jagdscheines muss dem Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme beigefügt werden.

Neu ist, dass die Übertragung der Trichinenprobenentnahme nicht mehr nur auf den Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer) stattfindet, sondern auf jeden Jäger mit den oben genannten Voraussetzungen.

Bisherige Beauftragungen bleiben bestehen.

Achtung:
Eine Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger bei Abgabe von erlegtem Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe ist nicht zulässig.

Mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein sind in jedem Fall alle Tierkörper bei denen Trichinenproben zu entnehmen sind (Wildschwein, Dachs) zu kennzeichnen!

Dadurch wird die Zuordnung der entnommenen Trichinenprobe zu dem jeweiligen Tierkörper sichergestellt. Die Nummer der Wildmarke muss auf einem Wildursprungsschein eingetragen werden.

Der Wildursprungsschein hat drei Durchschläge.

  • Das Original wird mit der Trichinenprobe beim Veterinäramt abgegeben.
  • Der gelbe Durchschlag verbleibt beim Jäger und muss 2 Jahre lang aufgehoben werden.
  • Die anderen beiden Durchschläge sind für den Abnehmer (z.B. Gastronomie) des Wildes bestimmt.

Wildursprungsscheine und Wildmarken

Die von Ihnen benötigte Anzahl der Wildursprungsscheine und Wildmarken werden in 10er-Packungen abgegeben. Sie können montags bis freitags zwischen 08:00 und 12:00 Uhr oder nach vorheriger Terminabsprache beim

Oberbergischen Kreis
Der Landrat
Veterinäramt
Moltkestraße 42
2. Untergeschoss; Zimmer U2.14
51643 Gummersbach

abgeholt werden.

Bei Schwarzwild sollte die Probe (Muskelfleisch von Zwerchfell, Vorderlauf oder Zunge) zur Untersuchung auf Trichinen mindestens 60 g ausmachen, um eine aussagekräftige Untersuchung durchführen zu können und um Material für gegebenenfalls notwendige Nachuntersuchungen zu haben.

Alternativ zur Entnahme der Trichinenproben durch Jagdausübungsberechtigte, können diese auch wie bisher gebührenpflichtig vom jeweils zuständigen amtlichen Fleischbeschautierarzt entnommen werden.

Es werden vom Veterinäramt keine Trichinenproben mehr angenommen, die nicht entweder von einem Fleischbeschautierarzt oder von einem Jagdausübungsberechtigten, der dazu beauftragt wurde, entnommen worden sind.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson