Impfpflicht

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Impfpflicht

Nach §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (§ 20a IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)) müssen Personen, die in den dort aufgeführten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind oder zukünftig tätig werden wollen ab dem 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorlegen.

Um den Leitungen der Einrichtungen oder der Unternehmen das Meldeverfahren zu erleichtern, stellt die Kreisverwaltung dieses Meldeportal zur Verfügung.

Einrichtungen und Unternehmen müssen sich hier zunächst registrieren. Am Ende des Prozesses wird dann ein Kontaktformular erzeugt, dass dem Gesundheitsamt unterzeichnet und mit Stempel versehen zugeleitet wird. Von dort erhalten die Einrichtungen und Unternehmen dann die erforderlichen Anmeldedaten für die Meldeplattform per E-Mail übersandt.

Mit diesen Daten ist der Zugang zur Meldeplattform eröffnet. Die Namen der Beschäftigten, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, können dann intuitiv in der Zeit vom 16.03. – 30.03.2022 erfasst werden.

Es müssen nur Beschäftigte gemeldet werden, die keinen Immunitätsnachweis oder kein ärztliches Zeugnis vorlegen können! Beschäftigte, die den Nachweis oder das Zeugnis vorlegen, müssen nicht gemeldet werden.

Für weitere Informationen hat die Kreisverwaltung eine Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten (FAQ-Liste) vorbereitet. Darüber hinaus gehende Fragen können über die E-Mail-Adresse info-coronaimpfpflicht@obk.de gestellt werden.

Sofern Beschäftigte, die bislang keinen Immunitätsnachweis oder kein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt entsprechende Dokumente zukommen lassen möchten, können sie dazu den Uploadbereich unter www.obk.de/upload nutzen.

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