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Allgemeinverfügung für den Transport gefährlicher Güter im Bereich des Oberbergischen Kreises

Beschreibung

Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Oberbergischen Kreises

Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährliche Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB -) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit der Anwendungsbereich dieser Allgemeinverfügung für

  • entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und

  • entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB

bestimmt.

Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung ergibt sich aus der Veröffentlichung.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Die bisher erhältliche Gefahrgut-KartenCD wird, inhaltlich reduziert, nur noch auf Wunsch gegen eine Gebühr (derzeit 20,00 €) ausgegeben. Zu beziehen ist sie ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz, Referat Planung, Abteilung Straßeninformation und Vermessung, Deutz-Kalker-Straße 18-26, 50679 Köln, oder unter kontakt.strasseninformation@strassen.nrw.de.  

Die bisher auf der Gefahrgut-Karten CD vorhandenen Informationen stehen ab Juli 2019 zum kostenfreien Download bereit.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen