Suche
Krankenhilfe Gewährung
Beschreibung
Krankenhilfe für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger
Die Krankenhilfe gewährt in Krankheitsfällen materielle Hilfen an Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, soweit diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse o. ä. haben und nicht zum Personenkreis nach § 48 SGB XII gehören.
Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht dabei dem der gesetzlichen Krankenkassen.
§ 48 SGB XII
Die Leistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt, zu beantragen.
Über die Art und den Umfang der in jedem Einzelfall vorzulegenden Unterlagen informieren die örtlichen Sozialämter.
50/32
Im Einzelfall kann eine Eigenbeteiligung entstehen, wenn die beantragten Leistungen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen überschreiten.
Zuständige Einrichtungen
- Rechnungswesen, Rechts- und Unterhaltsangelegenheiten, Fachaufsicht
-
- Amt für Soziale Angelegenheiten
- Moltkestraße 42
- 51643 Gummersbach
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02261 88-5036
-
E-Mail: andrea.baumhof@obk.de
-