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Wasserentnahmen

Beschreibung

Wasserentnahmen im Oberbergischen beziehen sich auf Entnahmen aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern wie Bächen, Flüssen, Teichen etc. Die Entnahmen gehören zu den Gewässerbenutzungen, welche gemäß den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Wasserrechts durchzuführen sind.

Während geringfügige Entnahmen (z. B.  Schöpfen mit Handgefäßen) erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen sein können, (Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch), bedürfen alle anderen Entnahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis: Hierzu gehören z.B. Entnahmen mittels technischen Einrichtungen zu Kühl- oder Produktionszwecken, das Bohren von Trink- und Brauchwasserbrunnen u. A.
Das Errichten von Schlagbrunnen ist erlaubnisfrei, sollte jedoch der Unteren Wasserbehörde mit folgenden Angaben

  • Name, Vornahme,
  • Adresse des Grundstücks der Entnahme,
  • Gemarkung, Flur, Flurstück,
  • Koordinaten oder alternativ Karte mit Entnahmestelle,
  • Tiefe des Brunnens,

angezeigt werden.

 

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Für gewerbliche Vorhaben

Reichshof, Waldbröl Herr Rüther
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Herr Six
Bergneustadt, Gummersbach, Lindlar Herr Wolf
Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Wiehl Herr Heidt

 

Für landwirtschaftliche Vorhaben

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Wiehl Frau Redecker
Wipperfürth, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl Herr Alteweier 
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald Herr Küster

 

Für Teichanlagen

Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth, Bergneustadt, Engelskirchen Herr Küster
Gummersbach, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof,  Waldbröl, Wiehl Frau Kallwitz

Es ist ein gebührenpflichtiges Erlaubnisverfahren für die Entnahme von Brauchwasser erforderlich. Folgende Unterlagen lagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Grundwasserentnahmen
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwecks Erstellung einer Bohrung für die Errichtung eines Brauch-/Trinkwasserbrunnens

Die Leistung ist gebührenpflichtig.

Zuständige Kontaktpersonen