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Gewässerausbau

Beschreibung

Die Herstellung, die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung/Plangenehmigung (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Zuständig ist die Untere Wasserbehörde.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald Frau Fiedler
Lindlar, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof,
Waldbröl, Wiehl
Frau Steiner
Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Wipperfürth Herr Müller

 

Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von der Maßnahme. Bei einem Genehmigungsantrag gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz sollten die Unterlagen vor Antragstellung mt der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden, da es sich um ein sehr umfangreiches Genehmigungsverfahren handelt.

Zuständige Kontaktpersonen