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Dichtigkeitsprüfung

Beschreibung

Gemäß §§ 60 und 61 WHG sind private Abwasserleitungen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.

Prüfpflichten und -fristen sind für NRW in der SüwVO Abwasser NRW geregelt.

 

Kommunale- / private Vorhaben: 

Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Frau Müller
Bergneustadt, Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl, Wiehl Herr Hartmann

 

Gewerbliche Vorhaben: 

Reichshof, Waldbröl Herr Rüther
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Herr Six
Bergneustadt, Gummersbach, Lindlar Herr Wolf
Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Wiehl Herr Heidt

 

Weitere Informationen unter Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (siehe rechts).

Zuständige Kontaktpersonen