Sonn- und Feiertagsfahrverbot

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen, zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten), nicht geführt werden.

Neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 StVO sind im Einzelfall auch weitere Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angesetzt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.

Ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag, der die Begründung für die Notwendigkeit eines Transportes an Sonn- oder Feiertagen beinhaltet.

Den entsprechenden Antrag entnehmen Sie bitte dem Bereich "Downloads".

Die Kosten sind abhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer der Genehmigung.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Die Zuständigkeit für die entsprechenden Anträge steht in Abhängigkeit zum Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers:

  1. Gummersbach, Radevormwald, Wiehl oder Wipperfürth: jeweiliges Ordnungsamt
  2. Morsbach oder Reichshof: Ordnungsamt Reichshof
  3. Übrige Städte und Gemeinden: Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach

Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder durch eine beauftragte Person sowie schriftlich erfolgen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson