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Kfz - Rotes Dauerkennzeichen für Händler nach § 41 Abs. 2 FZV
Beschreibung
Ein sog. rotes Händler-Dauerkennzeichen darf für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden, wenn ein Fahrzeug nicht zugelassen ist. Sie können das Kennzeichen wiederholt verwenden, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen. Andere Fahrten wie Fahrten zur Anregung der Kauflust sind nicht zulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit da
Ihre Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Sie sind Kfz-Händler, Hersteller oder Inhaber einer Kfz-Werkstätte.
Vorschriften
- Die Fahrzeuge brauchen keine Betriebserlaubnis, sie müssen aber betriebs- und verkehrssicher sein.
- Die roten Kennzeichen dürfen nur zu den betrieblichen Zwecken Ihres Unternehmens verwendet werden. Sie dürfen sie nicht an Dritte verleihen.
- Keine Fahrten zum Anregen der Kauflust.
- Keine Fahrten bei Brauchtumsveranstaltungen.
Anmerkung
Evtl. Rückstände an Kfz-Steuer oder sonstigen Gebühren müssen vorher beglichen werden.
Zuteilung
- Sie erhalten die Kennzeichen, ein rotes Fahrzeugscheinheft und ein Fahrtenbuch.
- Die Kennzeichen werden befristet und widerruflich zugeteilt. Sie dürfen sie wiederholt verwenden, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.
- Im Fahrzeugscheinheft tragen Sie jedes verwendete Fahrzeug ein. Sie müssen es bei jeder Fahrt mitführen.
- Im Fahrtenbuch dokumentieren Sie jede einzelne Fahrt.
Befristung und Widerruf
- Die Zuteilung erfolgt zunächst befristet.
- Einzelheiten können Sie direkt bei der Zulassungsstelle erfragen.
- Die Zuteilung kann widerrufen werden, …
wenn sich eine Unzuverlässigkeit des Halters herausstellt,
wenn die Berechtigung entfällt (Gewerbeabmeldung) oder
wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht. - Nach Ablauf der Frist oder bei einem Widerruf geben Sie die Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft an die Zulassungsstelle zurück. Das Fahrtenbuch müssen Sie noch ein Jahr lang aufbewahren.
Folgende Fahrten dürfen mit roten Dauerkennzeichen durchgeführt werden:
- Probefahrten
Fahrten, um die Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeuges festzustellen oder nachzuweisen Hinweis: Wenn Sie regelmäßig dasselbe Fahrzeug bewegen, sind das keine Probefahrten. - Prüfungsfahrten
Fahrten zu einer Prüfstelle. Dort überprüft ein amtlich anerkannter Prüfer oder Sachverständiger das Fahrzeug. - Überführungsfahrten
Überführen eines Fahrzeuges an einen anderen Ort
Bei Verlust des Fahrzeugscheinhefts brauchen Sie …
- Personalausweis
- Verlusterklärung für Fahrzeugscheinheft
- Fahrtenbuch
Terminanfrage an RoteDauerkennzeichen@obk.de
- Personalausweis
- Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis, Belegart O - beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
- Schriftlicher Antrag für rote Kennzeichen,
- Schriftliche Begründung Ihres Bedarfs
- Nachweis über geeignete Stellplätze, z.B. durch Mietvertrag
- eVB-Nummer für rote Kennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat
- Vollmacht bei Antrag durch Dritte
- Bescheinigungen in Steuersachen des für den Unternehmenssitz zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung des Stadt-/Gemeindesteueramtes des Betriebssitzes über die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen und Steuern gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
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- Elektronische Versicherungsbestätigung – eVB-Code
- Firmen, Vereine, Genossenschaften, Freiberufler
- Personalausweis
- SEPA-Lastschriftmandat
- Vollmacht bei Zulassung durch Dritte
Kontakt:
Telefon: 02261 88-3612 und 88-3648
E-Mail: rotedauerkennzeichen@obk.de
Bitte einen Termin per E-Mail anfragen.
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Zuständige Einrichtungen
- Kfz-Angelegenheiten
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- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
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