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Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Beschreibung
Fahrerlaubnisklasse 2
Ab 01.01.1999 muss die Führerscheinklasse 2 - soweit sie weiter gültig sein soll - mit Erreichen des 50. Lebensjahres verlängert sein.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 2 muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.
Fahrerlaubnisklasse 3 über 12 t
Für Führerscheininhaber der Klasse 3, die 50 Jahre und älter sind und einen Lastwagenanhänger nach altem Recht führen wollen, müssen - wie die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 - nachfolgende Auflagen erfüllen.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 3/C 1 neu über 12 t muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden.
Eine Verlängerung der Klasse 3 ist nur erforderlich, wenn ab dem 50. Lebensjahr LKW mit Anhänger von 12 bis 18,5 t geführt werden.
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
Sofern Sie eine Ihnen befristet erteilte Fahrerlaubnisklasse für weitere fünf Jahre verlängern lassen wollen, werden folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:
- bisheriger Führerschein
- Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- für die Klassen D1 und D ggf. ein leistungspsychologisches Gutachten
- für die D-Klassen ein Führungszeugnis nach Belegart „0“ (zu beantragen beim Bürgerservice des Wohnortes)
- evtl. den Nachweis über eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- qualifizierungsgesetz
Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte telefonisch beim Straßenverkehrsamt beraten.
- Personalausweis oder Reisepass oder Pass
- ein biometrisches Passbild
- ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 und 6 FeV
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Eine Kontaktaufnahme kann per E-Mail unter fahrerlaubnis@obk.de oder telefonisch beim Straßenverkehrsamt unter nachstehenden Telefonnummern erfolgen:
02261 88 7233
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung für die ärztliche Untersuchung von Kraftfahrern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) nach Anlage 5 zur FahrerlaubnisVerordnung (FeV) in Kraft getreten ist:
Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z.B. medizinische Gutachten) liegt nun bei den Fahrerlaubnisbehörden.
Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Behörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht - wie bislang- eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit auszusprechen.
Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollte sich der Führerscheininhaber rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.
Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet werden.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fahr- und Beförderungserlaubnisse
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- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
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