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Vormundschaft und Pflegschaft
Beschreibung
Übertragung Pflegschaft oder Vormundschaft auf das Jugendamt
Das Jugendamt kann Pfleger oder Vormund für minderjährige Kinder werden, wenn es notwendig wird aufgrund der Tatsache, dass die leiblichen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Kreisjugendamtes unter dem Punkt Vormundschaft und Pflegschaft (siehe rechts).
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Zuständige Einrichtungen
- Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften
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- Kreisjugendamt
- La Roche-sur-Yon-Straße 18
- 51643 Gummersbach
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