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Freizügigkeitsrecht | Unionsbürger
Beschreibung
Alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie deren Familienangehörige nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU genießen das Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet. Das Freizügigkeitsrecht gilt auch für die Bürgerinnen und Bürger der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörigen.
Unionsbürger benötigen für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist somit nicht notwendig. Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Hierfür bitten wir Sie, sofern Sie nicht automatisch zu einem Termin eingeladen wurden, sich zwecks Terminvereinbarung an die Ausländerbehörde zu wenden.
Staatsangehörige der Schweiz sind ebenfalls vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Auf Antrag kann das Aufenthaltsrecht in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels bescheinigt werden.
Nahestehende Personen von Unionsbürgern
Nahestehende Personen sind unter anderem Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches des Unionsbürgers, die nicht Familienangehörige sind. Nahestehende Personen müssen im Gegensatz zu Unionsbürgern und deren Familienangehörigen mit einem nationalen Visum in das Bundesgebiet einreisen. Das notwendige Visum ist vor der Einreise bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) des Heimatlandes zu beantragen.
Nahestehenden Personen von Unionsbürgern wird bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Hierfür bitten wir Sie, sofern Sie nicht automatisch zu einem Termin eingeladen wurden, sich zwecks Terminvereinbarung an die Ausländerbehörde zu wenden.
Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland findet das Freizügigkeitsgesetz nur noch dann Anwendung, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht aus dem Austrittsabkommen ergibt. Das gilt für britische Staatsangehörige, die bereits vor dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben.
Für britische Staatsangehörige, die nach Ende des Übergangszeitraums eingereist sind, gilt das Aufenthaltsgesetz. Ein Aufenthaltstitel kann nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Daueraufenthalt nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Aufenthalt muss durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Unionsbürgern, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Unionsbürgern kann auf Antrag ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt werden. Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Unionsbürgern wird auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Kontaktdaten Freizügigkeitsrecht | Unionsbürger (Zuständigkeiten nach Familiennamen)
Abteilungsleitung
Telefon: 02261 88-3220
Telefax: 02261 88-3200
Mail: ordnung10@obk.de
Sachgebietsleitung
Buchstabe A - Ak
Telefon: 02261 88-3221
Telefax: 02261 88-3247
Mail: ordnung11@obk.de
Visumverfahren & Buchstabe Al – Bal
Telefon: 02261 88-3222
Telefax: 02261 88-3247
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Buchstabe Bam - Dol:
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Buchstabe Dom - Hoe:
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Buchstabe Hof - Lar:
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Buchstabe Las - Pre:
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Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde während der Servicezeiten zur Verfügung. Wir bitten Sie nur nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Grundsätzliche Angelegenheiten können in der Regel auch auf dem Postweg, per E-Mail oder telefonisch besprochen werden.
Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (siehe rechts).
Welche Behörde ist sonst noch zuständig?
Anmeldung nur noch im Rathaus erforderlich.
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeine Ausländerangelegenheiten
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- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
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