Vergabe einer Abfallerzeugernummer

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Dienstleistungsinformationen

Vergabe einer Abfallerzeugernummer

Die Abfallerzeugernummer ist eine Identifikationsnummer und notwendig, den Vorgaben der §§ 50, 51 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Nachweisverordnung (NachwV) Rechnung zu tragen.

Gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen, unterliegen hiernach der Nachweispflicht und benötigen u. U. eine Abfallerzeugernummer. Diesbezüglich sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Entsorgungsunternehmen halten.

Eine gewerbliche Abfallerzeugung liegt vor, wenn die Erzeugung zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach Frau Neuhoff
Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Waldbröl Frau Reuter
Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Frau Wengeler

Für die Beantragung einer Abfallerzeugernummer benutzen Sie bitte den Vordruck rechts unter Merkblätter und Vordrucke.

Für das Verfahren zur Bearbeitung einer Abfallerzeugernummer sieht die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr von 50,00 € vor.

Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren:

Gewerbliche Abfallerzeuger und Besitzer von Abfällen haben über die Entsorgung von Abfällen Nachweise in elektronischer Form zu führen. Von der Nachweispflicht sind gemäß § 2 Absatz 2 NachV Abfallerzeuger ausgenommen, wenn bei Ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Sollten beim Abfallerzeuger weniger als 20 Tonnen eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr anfallen, kann er sich an einer Sammelentsorgung beteiligen. Für das Sammelentsorgungsverfahren trifft diese Ausnahmeregelung ebenfalls zu.

Die elektronischen Nachweise sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen.

Um eine qualifizierte elektronischen Signatur einsetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • vorliegen eines qualifizierten Zertifikates (Signaturkarte)
  • ein Chipkartenleser
  • entsprechende Software.

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde nach dem SigG. Weitergehende Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur, z.B. zu Signaturkarten und- Geräten finden sie auf der Homepage Bundesnetzagentur - Übersicht aller elektronischen Vertrauensdienste der Bundesnetzagentur. Dort sind auch Listen mit Anbietern von Signaturkarten und -geräten abrufbar.

Die Signaturkarte ist personenbezogen.

 

Verfahrensvollmachten:

Der Abfallerzeuger kann einen Vertreter nur mit der Abgabe der Verantwortlichen Erklärung bevollmächtigen. Dazu wird im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) neben dem Abfallerzeuger auch der bevollmächtigte Vertreter angegeben.

Es kann für den einzelnen Entsorgungsnachweis nur ein Bevollmächtigter bestellt werden. Die allgemeine abfallrechtliche Pflichtenstellung verbleibt trotz Bevollmächtigung beim Abfallerzeuger.

Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nur in besonderen Fallkonstellationen erweitert werden. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist.

Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine entsprechende Vollmacht nicht möglich.

 

Bei Fragen zur Vergabe einer Abfallerzeugernummer stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

Bergneustadt, Engelskirchen, Lindlar, Wiehl  
Gummersbach, Morsbach, Waldbröl  
Nümbrecht, Marienheide Frau Piper
Hückeswagen, Reichshof, Radevormwald, Wipperfürth Frau Ryll

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson