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Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen
Beschreibung
Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen, die einer Berufstätigkeit nachgehen, besteht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) ein besonderer Kündigungsschutz.
Hiernach benötigt ein Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung an eine Schwerbehinderte bzw. einen Schwerbehinderten die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Ermittlung des Sachverhaltes übernimmt dabei die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Oberbergischen Kreises.
Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Der Schwerbehindertenausweis und der Bescheid des Versorgungsamtes, aus dem die Art der Behinderung hervorgeht, sind vorzulegen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte:
Telefon 02261 88-5027 - Zuständig für Betriebsstätte in:
- Bergneustadt
- Engelskirchen
- Gummersbach
- Morsbach
- Nümbrecht
- Reichshof
- Waldbröl
- Wiehl
Telefon 02261 88-5037 - Zuständig für Betriebsstätten in:
- Hückeswagen
- Lindlar
- Marienheide
- Radevormwald
- Wipperfürth
Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX)
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Zuständige Einrichtungen
- Hilfen für behinderte Menschen, Hilfen bei besonderen sozialen Schwierigkeiten
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- Amt für Soziale Angelegenheiten
- Moltkestraße 42
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-5037
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E-Mail: heike.luettgenau@obk.de
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-5027
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E-Mail: jasmin.schenker@obk.de
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