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Bodenanschüttung
Beschreibung
Bodenanschüttung
Bodenauftrag, Anschüttung und Verfüllung mit Bodenmaterial
Das Aufbringen von Bodenmaterial auf den Untergrund, das Verfüllen von Geländesenken bzw. die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht darf den Boden und seine Funktionen in der sog. „durchwurzelbaren Bodenschicht“ nicht schädlich beeinflussen.
Wer mehr als 500 m³ Boden bzw. Bodenmaterial aufbringen und anschütten will oder hierzu einen Auftrag erteilt, muss dies mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzeigen.
Das betrifft z. B. Bauherren oder beauftragte Garten- und Landschaftsbaubetriebe, die Bodenmaterial anschütten wollen, um ein Grundstück zu gestalten oder Gärten und Grünflächen herzustellen.
Auch Landwirte, die auf ihren landwirtschaftlich genutzten Flächen Anschüttungen planen, müssen dies anzeigen.
Ohne Freigabe durch die Untere Bodenschutzbehörde darf dieses Bodenmaterial nicht abgelagert werden.
Erläuterungen enthält das Merkblatt zur Anzeige für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden (siehe rechts).
Außerdem steht ein Vordruck für die Anzeige von Bodenauftrag nach § 6 Abs. 8 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 zur Verfügung.
Gesetzlich geregelt sind die Anforderungen für das „Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ in §§ 6, 7 und 8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) i.d.F. vom 09.07.2021 sowie in § 2 Absatz 2 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW).
Eine gesonderte Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 ist nicht erforderlich, wenn die Bodenanschüttung Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder einer anderen behördlichen Entscheidung (z. B. Bauantrag) ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
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Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu den Ansprechpartner/innen der Unteren Bodenschutzbehörde aufnehmen.
Für den Einbau von Recycling-Baustoffen (RC-Material), z.B. zerkleinerter Bauschutt oder bituminöser Straßenaufbruch, sind die Anforderungen aus der Ersatzbaustoffverordnung zu beachten (siehe rechts) .
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Ersatzbaustoffen im Oberbergischen Kreis finden Sie unter folgendem Link:
Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG ist kostenpflichtig.
Es entsteht abhängig vom Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 200 € bis 1000 € gemäß Tarifstelle 28a.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
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Zuständige Einrichtungen
- Bodenschutz
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- Umweltamt
- Moltkestraße 42
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-6731
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E-Mail: jessica.fabritius@obk.de
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-6733
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E-Mail: sandy.delonge@obk.de
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