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Masern

Beschreibung

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Schule, Kita) betreut werden oder tätig sind bzw. betreut oder tätig werden sollen, müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige. In §20 Absatz 8 ff. des Infektionsschutzgesetzes sind alle betroffenen Personengruppen nochmals aufgeführt.

Bitte melden Sie dem Gesundheitsamt unter Verwendung des Meldevordrucks an infektion@obk.de nur die Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz bzw. keine Immunität gegen Masern nachgewiesen haben. 

Benötigt werden folgende Angaben:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse des Betreuten bzw. Beschäftigten
  • ggf. Name, Vorname der Eltern
  • Datum Beginn der Betreuung / Beschäftigung
  • genauer Impfstatus (Anzahl Impfungen)

Weitere Informationen zum Thema Masern und Masernschutzgesetz erhalten Sie auf den rechts verlinkten Internetseiten und den downloadbaren Dokumenten.

Weiterhin finden Sie rechts Dokumentationshilfen zum Masernschutzgesetz für Gemeinschaftseinrichtungen.

 

Allgemeine Fragen zum Thema Masern:

 

Was sind die Masern und welche Folgeschäden hat die Erkrankung?

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit, denn bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Dabei trifft es auch Jugendliche und junge Erwachsene, von einer Kinderkrankheit kann man also nicht mehr sprechen.

Welche Symptome lassen auf eine Masernerkrankung schließen?

Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag geht mit einem erneuten Fieberanstieg einher und geht nach 3 bis 4 Tagen wieder zurück. Dabei kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.

Masern schwächen vorübergehend das Immunsystem, so dass andere Erreger schlechter abgewehrt werden können. So können Komplikationen entstehen, die häufig durch zusätzliche Erreger verursacht werden, wie beispielsweise Mittelohrentzündungen, Atemwegs- oder Lungenentzündungen.

Eine besonders gefürchtete Komplikation der Masern-Erkrankung ist die Gehirnentzündung. Sie tritt bei etwa einem von 1.000 Masernfällen auf. 10% bis 20% der Betroffenen sterben daran. Bei 20% bis 30% bleiben schwere Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen zurück. Sehr selten tritt mehrere Jahre nach einer durchgemachten Maserninfektion eine so genannte SSPE, die subakute sklerosierende Panenzephalitis, auf. Die SSPE ist eine fortschreitende Entzündung des Gehirns und des Nervensystems und verläuft immer tödlich. Besonders betroffen sind Kinder, die im ersten Lebensjahr an Masern erkrankt sind.

Sind Masern meldepflichtig?

Ja, bereits der Verdacht ist meldepflichtig. Die Meldepflicht obliegt dem behandelnden Mediziner.

Wie kann ich mich anstecken?

Masern-Viren werden ausschließlich von Mensch zu Mensch übertragen. Nahezu jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten Person und einem Erkrankten führt zu einer Ansteckung, selbst aus einigen Metern Entfernung. Beim Husten, Niesen oder Sprechen können sich die Erreger in kleinen Speichel-Tröpfchen über die Luft verbreiten und eingeatmet werden.

Wie kann ich mich schützen?

Durch eine Impfung.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Masern. Sie soll vorzugsweise mit einem sogenannten MMR-Kombinationsimpfstoff erfolgen, der neben Masern auch vor Mumps und Röteln schützt.

Für Kinder wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen: Die erste Impfung sollte im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens 4 Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres erfolgen. Erst dann ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig. Die erste MMR-Impfung kann praktischerweise im Rahmen der U6-Früherkennungs-untersuchung durchgeführt werden. Die erste MMR-Impfung kann bereits ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen, wenn das Kind vor dem vollendeten 11. Lebensmonat in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird.

Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden.

Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus. Sie erhalten eine einmalige Impfung.

Für Mitarbeiter im Gesundheitsdienst oder in Gemeinschaftseinrichtungen, die nach 1970 geboren sind wie beispielsweise Mitarbeiter von Kindergärten oder Schulen oder Arbeitnehmer, die Personen mit stark geschwächtem Immunsystem betreuen, sowie für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen besteht seit dem 01.03.2020 eine Impfpflicht gegen Masern, wenn diese nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder der Impfstatus unklar ist (näheres s. Masernschutzgesetz).

Wer Kontakt mit einem Masern-Erkrankten hatte und nicht geschützt ist, sollte möglichst innerhalb von 3 Tagen eine MMR-Impfung als sogenannte Riegelungs-Impfung erhalten. Auch Säuglinge ab einem Alter von 9 Monaten können geimpft werden, wenn Ansteckungsgefahr besteht. Damit kann der Ausbruch der Erkrankung unter Umständen noch verhindert oder der Verlauf abgeschwächt werden. Für Kontaktpersonen, die den MMR-Impfstoff nicht bekommen dürfen (z.B. Säuglinge unter 6 Monate und Schwangere), besteht nach Empfehlungen der STIKO die Möglichkeit der vorübergehenden Vorbeugung einer Ansteckung mit Antikörpern (Immunglobuline).

Kontaktpersonen von Masern-Erkrankten, die nicht vollständig geimpft sind oder die Erkrankung nicht durchgemacht haben, dürfen nach dem Infektionsschutzgesetz Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Das Gesundheitsamt kann ungeschützte Personen vorübergehend aus der Gemeinschaftseinrichtung ausschließen.

Die Gemeinschaftseinrichtung darf nur dann besucht werden, wenn:

  • im Impfausweis ein vollständiger Impfschutz dokumentiert ist
  • oder die Riegelungs-Impfung innerhalb von 3 Tagen erfolgt ist (gilt nicht für Kontaktpersonen, die mit Masernerkrankten in einer Wohngemeinschaft leben)
  • oder ein Schutz gegen Masern durch eine Laboruntersuchung bestätigt wurde.

Wer sollte sich impfen lassen?

Siehe Punkt "Wie kann ich mich schützen".

Muss ich mich impfen lassen, wenn ich die Masern bereits hatte?

Nein, wenn man sicher weiß, dass man die Masern bereits hatte ist man immun.

Kann ich die Masern bekommen, wenn ich geimpft bin?

Die Impfung bietet keinen 100% Schutz. Geimpfte Personen, die an Masern erkranken, erkranken häufig viel weniger schwer und mit weniger Komplikationen.


Kann ich die Masern bekommen, wenn ich sie bereits durchgemacht habe oder bin ich immun?

Nach einer durchgemachten Maserninfektion besteht Immunität.


Kann ich die Masernviren übertragen, wenn ich geimpft bin oder die Masern selbst bereits einmal durchgestanden habe?

Nein, eine Übertragung findet in diesem Fall nicht statt.


Ab wann können Säuglinge geimpft werden?

Siehe Punkt „Wie kann ich mich schützen“.


Kann in der Schwangerschaft und Stillzeit gegen Masern geimpft werden?

Einzelfallentscheidung, muss mit dem Arzt besprochen werden.


Ich bin vor x Jahren gegen Masern geimpft worden, danach aber nie wieder, was mache ich jetzt?

Eine ausreichende Immunisierung (zwei Impfungen) gibt lebenslangen Schutz. Auch eine einmalige Impfung gibt bereits einen lebenslangen Schutz von über 90%.

Die Impfung gegen Masern-Mumps-Röteln muss nicht regelmäßig aufgefrischt werden


Ein/e Angehörige/r oder ein/e Bekannte/r ist vom Gesundheitsamt angerufen worden, dass er/sie Kontakt zu einem an Masern erkrankten Menschen hatte. Ich selber bin nicht geimpft und arbeite in der Pflege/Kindergarten/Schule. Darf ich weiter arbeiten?

Derzeit erfasst und berät das Geundheitsamt nur direkte Kontaktpersonen zu erkrankten Personen. Die Kontaktpersonen zu Kontaktpersonen sind derzeit nicht betroffen und müssen keine besonderen Vorkehrungen treffen. Arbeiten in sozialen Berufen ist weiterhin möglich wenn es sich nicht um eine ungeimpfte direkte Kontaktperson handelt. Es ist aber sicher eine gute Gelegenheit, sich jetzt impfen zu lassen.

Sie haben mich angerufen/ich stehe auf einer Liste, die Sie vorliegen haben, was ist mit meinem Datenschutz? Wieso dürfen Sie meine Daten verwenden?

Die Grundlage dafür ist ein Bundesgesetz, das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Speziell die §16 zur Verhütung übertragbarer Erkrankungen, §25 Ermittlungen zu übertragbaren Erkrankungen und §29 Beobachtung von Personen, die eine ansteckende Erkrankung haben oder verdächtig sind, Krankheitserreger aufgenommen zu haben regeln hier die Zuständigkeiten des Gesundheitsamtes.

Der Datenschutz und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Grundrechte (Betreten der Wohnung etc.) können auf dieser gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden.

Im Oberbergischen Kreis sind Masernfälle bekannt, wir wollen aber morgen zum Fussballspiel/Kindergeburtstag/Konzert etc. - geht das?

Derzeit gibt es keinen Grund, solche Veranstaltungen nicht zu besuchen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass mit einer generell erhöhten Ansteckungsgefahr zu rechnen ist.

Mein Kind ist bisher nicht geimpft, empfehlen Sie, dass wir zu Hause bleiben oder das Kind den Kindergarten/die Schule nicht besucht?

Es gibt derzeit keine Empfehlung, mit nicht geimpften Personen das Haus nicht zu verlassen. Lt. Masernschutzgesetz dürfen jedoch seit dem 01.03.2020 nur noch Personen einen Kindergarten oder die Schule besuchen, die einen vollständigen Impfschutz gegen Masern haben. Bei Kindergärten führt dies zum Ausschluß von der Betreuung, bei Schulen aufgrund der Schulpflicht ggf. zu einem Ordnungsgeld (näheres s. Masernschutzgesetz). Sollten Masernfälle in Gemeinschaftseinrichtungen auftreten, werden Sie zeitnah informiert werden.

Gibt es einen Zusammenhang zwischen Masernimpfung und Autismus?

Nein, dafür gibt es keinen wissenschaftlichen Beleg. 1998 veröffentlichte A.J. Wakefield zusammen mit anderen Wissenschaftlern eine Studie, die einen Zusammenhang zwischen der Masernimpfung und Magen-Darm-Symptomen sowie Entwicklungsstörungen bei zwölf Kindern vermutete. Weitere Studien konnten diese Ergebnisse ebenfalls nicht bestätigen. Wakefield wurde nachgewiesen, dass er bewusst Daten gefälscht hatte. Die entsprechende Publikation wurde zurückgezogen und ihm die Approbation entzogen.

Wie lange dauert es etwa, bis die Krankheit abklingt?

Die ersten Beschwerden treten ungefähr 8 bis 10 Tage nach der Ansteckung auf. Bis zum Ausbruch des typischen Hautausschlages dauert es meistens 2 Wochen. Erkrankte sind ansteckend bereits etwa 3 bis 5 Tage, bevor der Ausschlag sichtbar wird. Nach Auftreten des Hautausschlages ist man noch für 4 Tage ansteckend. Wer eine Masernerkrankung überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Infektion geschützt.