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Genehmigung Taxi und Mietwagen
Beschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Taxen, Mietwagen und Kraftomnibussen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Die gewerbliche Personenbeförderung ist genehmigungspflichtig!
Eine Genehmigung kann einem Unternehmer für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
- der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
- und bei einem Mietwagenunternehmen kein baurechtlichen Bedenken hinsichtlich des notwendigen Betriebssitzes bestehen.
- Formantrag
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Eigenkapital- und Zusatzbescheinigung)
- Nachweis der fachlichen Eignung mit Nummer der ausstellenden Industrie- und Handelskammer
- Führungszeugnis für den Antragsteller sowie für alle Geschäftsführer einer juristischen Person
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller sowie für alle Geschäftsführer einer juristischen Person und für die juristische Person selber
- Bescheinigungen in Steuersachen des für den Unternehmenssitz zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung des Stadt-/Gemeindesteueramtes des Betriebssitzes über die ordnungsgemäße Zahlung von Beiträgen und Steuern gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde
- Bescheinigung der Krankenkasse des Unternehmens für seine Person und die Beschäftigten des Unternehmens
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft über die Anmeldung des Unternehmens und die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge“
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Downloads
- 36_Antrag - Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach PBefG
- 36_Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Berufszugangsverordnung Straßenverkehr
- 36_Eigenkapital-Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung
- 36_Beschwerdebogen
- 36_Bogen für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Zuständige Einrichtungen
- Gewerblicher Personen- und Güterverkehr sowie Gefahrgut, Ausnahmegenehmigungen
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- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-3622
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E-Mail: weber01@obk.de
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