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Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Beschreibung
Zum Unterhalt verpflichtet sind die leiblichen und adoptierten (volljährigen) Kinder im Rahmen des Elternunterhaltes oder der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner des Hilfebedürftigen.
Wenn eine Person Leistungen der Sozialhilfe wie z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege erhält, wird die Unterhaltsverpflichtung unter den Voraussetzungen des § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet.
Diese Unterhaltsansprüche von Personen, die Sozialhilfe erhalten, können dann durch das Amt für soziale Angelegenheiten geltend gemacht werden.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes errechnet sich individuell aus den entsprechenden Unterhaltsleitlinien sowie der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Für den Oberbergischen Kreis sind die Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichtes Köln anzuwenden.
Für den Fall, dass Ihnen eine Mitteilung zu einer möglichen Unterhaltsheranziehung zugegangen ist, empfehlen wir Ihnen sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen.
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Auf den Internetseiten
- Häusliche Versorgung
- Senioren- und Pflegeberatung
- Aktion Hilfe für alte Menschen
- Service-Wohnen
- Stationäre Pflegeeinrichtungen
finden Sie alle Informationen rund um die Pflege von Pflegebedürftigen und die entsprechenden Ansprechpartner/innen im Amt für Soziale Angelegenheiten.
Zuständige Einrichtungen
- Rechnungswesen, Rechts- und Unterhaltsangelegenheiten, Fachaufsicht
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- Amt für Soziale Angelegenheiten
- Moltkestraße 42
- 51643 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-5030
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E-Mail: petra.katzenbach@obk.de
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