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Sozialhilfe - Rechnungswesen

Beschreibung

Haushalts- und Rechnungsangelegenheiten im Rahmen von SGB II und SGB XII Leistungen

Kostenerstattung Frauenhaus gem. § 36a SGB II

Krankenhilfe für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Die Krankenhilfe gewährt in Krankheitsfällen materielle Hilfen an Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, soweit diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse o. ä. haben und nicht zum Personenkreis nach § 264 Abs. 2 SGB V gehören.
Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht dabei dem der gesetzlichen Krankenkassen.

§ 36a SGB II

§ 264 Abs. 2 SGB V

Die Krankenhilfeleistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt, zu beantragen.

Über die Art und den Umfang der in jedem Einzelfall vorzulegenden Unterlagen informieren die örtlichen Sozialämter.

Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen