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Jagdschutzausweis
Beschreibung
Unter dem Begriff Jagdschutz ist nach den Festlegungen des Bundesjagdgesetzes (BJG) und Landesjagdgesetzes NRW (LJG) der Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften zu verstehen.
In den im OBK gebildeten Jagdbezirken ist der Jagdschutz in erster Linie den dort jagdausübungsberechtigten Personen als Aufgabe zugewiesen. Jagdausübungs-berechtigte Personen sind konkret die Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer welche Ihre Eigenjagdbezirke selbst bejagen oder die Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken. Diese Personen können bei der unteren Jagdbehörde einen Jagdschutzausweis beantragen.
Die jagdausübungsberechtigten Personen können zusätzlich oder alternativ zur eigenen Wahrnehmung des Jagdschutzes zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Nähere Informationen hierzu finden unter dem Anliegen Jagdaufsicht.
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind. Sofern die zur Jagdaufsicht bestellten Personen hierzu von Ihren Auftraggebern gesondert ermächtigt werden, gelten diese Befugnisse auch für diese.
§ 23 BJG, § 25 BJG, § 25 LJG
1. Antrag auf Ausstellung eines Jagdschutzausweises
(Hyperlink) (siehe PDF-Formular, bitte beschreibbar machen)
2. Aktuelles Passbild
3. Nachweis einer aktuellen Jagdpacht im OBK
1 bis 2 Wochen
Gültiger Jagdschein und Nachweis der Jagdausübungsberechtigung (gültiger Pachtvertrag)
Der Antrag auf Erteilung eines Jagdschutzausweises wird von den jagdausübungsberechtigten Personen schriftlich bei der UJB gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist dabei nicht erforderlich.
Antrag auf Ausstellung eines Jagdschutzausweises
30 € (Tarifstelle 7.6.5.9 GebGNRW) für Erstausstellung
Die Verlängerung des Jagdschutzausweises ist gebührenfrei.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeine Gefahrenabwehr und Aufsicht
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- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02261 88-3204
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E-Mail: ordnung04@obk.de
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