BIS: Suche und Detail

Umgangskontakte / Begleiteter Umgang

Beschreibung

Vielen Scheidungspaaren gelingt es, ihre Trennung verantwortlich für die Kinder zu gestalten. Dennoch gibt es – wenn auch zu einem geringen Teil – Trennungen und Scheidungen, die sehr konflikthaft sind, weil die emotionalen Probleme des Paares deutlich im Vordergrund stehen, die Kinder in die Konflikte einbezogen werden oder Gewalt angedroht oder angewendet wird.

Das Konfliktniveau ist maßgeblich dafür, welche Hilfen und Interventionen den größten Erfolg versprechen.

Bei einem niedrigen und mittleren Konfliktniveau scheinen Trennungs- und Scheidungsberatung, Mediation oder Elternkurse am ehesten zu helfen. Oft reicht die Beratung der Eltern im gemeinsamen Gespräch, mit dem Ziel eine einvernehmliche außergerichtlichen Umgangsvereinbarung zu entwickeln, aus.

Bei einem höheren Konfliktniveau ist in vielen Fällen die Begleitung von Umgangskontakten zwischen Elternteilen und Kindern durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes sowie eine Beratung der zerstrittenen Elternteile sinnvoll.

Bei eskalierten Konflikten ist eine lösungsorientierte Begutachtung und möglicherweise die Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch das Famililengericht geboten. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Wird ihm das verwehrt, hat z.B. eine Umgangspflegschaft die Möglichkeit, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Dies wird durch die Familiengerichte veranlasst.

Letztlich gibt es auch Fälle, bei denen die Konflikte nur durch eine Kombination von gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen und psychosozialen Hilfen reduziert werden können.

Ergeben sich Hinweise auf ein dauerhaft hohes Konfliktniveau der Eltern mit fortlaufender Einbindung der Kinder, zusätzliche Hinweise auf Gewalt in der Partnerschaft oder schwerwiegende Belastungen in Form von Verhaltensproblemen der Kinder, bei denen Eltern keine Hilfen für das Kind akzeptieren, überprüft das Jugendamt, ob dadurch eine Gefährdung der Kinder gegeben ist (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).

 

Kontakt: Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Familie bzw. der Kinder. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:

https://asd-finder.obk.de

Zuständige Einrichtungen