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Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherin

Beschreibung

Unter dem Oberbegriff Jagdschutz ist nach den Festlegungen des Bundesjagdgesetzes (BJG) und Landesjagdgesetzes NRW (LJG) der Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften zu verstehen. Der Jagdschutz in den Jagdbezirken ist zunächst den jagdausübungsberechtigten Personen, das sind die Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer welche Ihre Eigenjagdbezirke selbst bejagen, und den Pächtern von Jagdbezirken vorbehalten.

Die jagdausübungsberechtigten Personen können zusätzlich oder alternativ zur eigenen Wahrnehmung des Jagdschutzes zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherin anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bzw. eine gemeinsame Jagdaufseherin bestellen; diese Person soll Berufsjäger bzw. Berufsjägerin oder forstlich ausgebildet sein.

 

Die jagdausübungsberechtigten Personen können bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Bestellung zum Jagdaufseher bzw. zur Jagdaufseherin stellen. Die zur Bestellung auserkorene Person reicht zusätzlich zum o.g. Antrag einen sogenannten Personalbogen ein.

 

Die bestellten Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherinnen zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
  2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
  3. a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
  4. b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
  5. c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind. Sofern die zur Jagdaufsicht bestellten Personen hierzu von Ihren Auftraggebern gesondert ermächtigt werden, gelten diese Befugnisse auch für diese.

§ 23 BJG, § 25 BJG

§ 25 LJG, § 26 LJG

  1. Antrag des beauftragenden Pächters bzw. der beauftragenden Pächterin des betreffenden Jagdbezirkes. Bei Mitpacht ist der Antrag von allen pachtenden Personen zu stellen (siehe PDF-Formular Antrag auf Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. einer Jagdaufseherin).
  2. Personalbogen für Jagdaufseher der zur Jagdaufsicht zu bestellenden Person (siehe PDF-Formular Personalbogen für Jagdaufsicht).
  3. Nachweis der gültigen Sachkunde zur Ausübung der Jagdaufsicht. 
  4. Passbild
  5. Kopie des Personalausweises

1 bis 2 Wochen

Der Sachkundenachweis für die Bestellung zur bestätigten Jagdaufsicht ist alle fünf Jahre zu erneuern.

Die zur Jagdaufsicht bestellte Person erhält einen befristeten Dienstausweis für Jagdaufseher und ein Dienstabzeichen

Gültiger Jagdschein und Jagdpachtfähigkeit

Der Antrag auf Bestellung zur Jagdaufsicht ist seitens der jagdausübungsberechtigten Pächter der Jagdbezirke zu stellen.

Der Personalbogen für Jagdaufseher ist von den zu bestellenden Personen auszufüllen und wird i.d.R. von den beauftragenden Pächtern mit bei der UJB eingereicht.

Die Frist zur Bestellung zur Jagdaufsicht wird durch

1.       die Verwertbarkeit der Zertifizierung zur Sachkunde (max. 5 Jahre) und

2.       die Dauer der Jagdpacht

beeinflusst.

1. Antrag auf Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. einer Jagdaufseherin

2. Personalbogen für Jagdaufseher bzw. Jagdaufseherin

50 € (7.6.5.1 GebG NRW) für Erstausstellung

15 € (7.6.5.2 GebG NRW) für  Verlängerung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen