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Begleitetes Fahren ab 17
Beschreibung
Die Antragstellung unterscheidet sich nicht wesentlich vom normalen Verfahren, es sind jedoch einige zusätzliche Angaben des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertretern und der begleiteten Personen erforderlich.
Besonders hingewiesen wird auf die Einverständniserklärung der Begleitperson. Diese muss damit einverstanden sein, dass im Verkehrszentralregister abgefragt wird. Auch muss sie die besonderen persönlichen Anforderungen während des Fahrens zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen.
Nach aktueller Rechtslage dürfen Fahranfänger ab Vollendung des 17. Lebensjahres nach Bestehen der theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung der Klasse B und BE Kraftfahrzeuge, für die diese Klassen gelten, im Straßenverkehr in Begleitung einer namentlich bestimmten Person führen.
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, sie hat keine besondere Aufgabe, insbesondere keine Ausbildungsfunktion. Sie soll nur einen mäßigenden Einfluss auf den Fahranfänger haben und als Ansprechpartner dienen und beratend zur Seite stehen.
Verantwortlicher Führer des PKW’s ist der Fahranfänger, der Fahrpraxis und Fahrkompetenz erwirbt.
Folgende Voraussetzungen müssen die benannten Begleitpersonen erfüllen:
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 (alt) oder B sein
- nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Wichtig ist zu wissen, dass die begleitende Person den Fahranfänger nicht begleiten darf, wenn
- sie den Führerschein der Klasse B oder 3 (alt) nicht mitführt,
- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (BTM) steht. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten/verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Das Straßenverkehrsamt weist an dieser Stelle darauf hin, dass Alkohol und Betäubungsmittel nichts im Straßenverkehr zu suchen haben und appelliert deshalb an die Begleitpersonen, hier besonders vorbildlich zu sein. Die Konsequenzen von Fehlverhalten der Begleitperson hat der Fahranfänger zu tragen.
Diese Konsequenzen sind der Widerruf der Fahrerlaubnis und innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (Kosten rd. 450,00 €).
Der Antrag ist über den Bürgerservice der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen.
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Kontakt:
Telefon: 02261 88-7233
E-Mail: fahrerlaubnis@obk.de
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Zuständige Einrichtungen
- Fahr- und Beförderungserlaubnisse
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- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
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