Führerscheinanliegen – Fahrerqualifizierungsnachweis (Schlüsselzahl 95)
Beschreibung
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer müssen seit dem 23.05.2021 ihre Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung durch einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) nachweisen. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erfolgt auf Grundlage der Sozialvorschriften im Güterkraftverkehr nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Seit dem 23.05.2021 werden die nachgewiesene Grundqualifikation sowie absolvierte Weiterbildungen ausschließlich durch den Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert. Dabei handelt es sich um eine separate Karte, die gesondert beantragt werden muss.
Auf der Rückseite des Fahrerqualifizierungsnachweises wird die Schlüsselzahl 95 zusammen mit dem Ablaufdatum der nachgewiesenen Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen. Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.
Beispiel:
Ist die nachgewiesene Qualifikation bis zum 25.05.2026 gültig, lautet die Eintragung im Fahrerqualifizierungsnachweis: 95 (25.05.26)
Da der Fahrerqualifizierungsnachweis auch die Führerscheinnummer enthält, empfiehlt es sich, die Weiterbildungsnachweise im Rahmen der Verlängerung befristeter Fahrerlaubnisklassen vorzulegen.
- gültiges amtliches Ausweisdokument
- EU-Führerschein
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweis der Qualifikation nach dem BKrFQG (erworbene Grundqualifikation oder durchgeführte Weiterbildung)
36/3
Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:
Informationen dazu, ob Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweiligen Gebührenordnung zu berechnen sind.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Fahr- und Beförderungserlaubnisse
-
- Straßenverkehrsamt
- Straße: Kölner Straße Hausnummer: 235
- PLZ: 51645 Ort: Gummersbach
-