BIS: Suche und Detail

Führerscheinanliegen – Schlüsselzahlen (96, 196, 197) eintragen

Beschreibung

Bestimmte Qualifikationen, die durch Schlüsselzahlen beschrieben werden, können in den Führerschein eingetragen werden.

Schlüsselzahl 96

Die Fahrerlaubnis der Klasse B erlaubt es, ein Kraftfahrzeug mit maximal 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse plus Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg zu fahren. Mit der B96-Erweiterung können geeignete Zugfahrzeuge schwerere Anhänger ziehen. Dabei darf die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger 4.250 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Falle des „Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre.

 

Schlüsselzahl 196

Seit dem 31.12.2019 besteht die Möglichkeit, mit einer Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B Fahrzeuge der Klasse A1 (nur) im Inland zu fahren. Das sind Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl B196 beträgt 25 Jahre, zudem muss der Fahrerlaubnisinhaber seit mind. 5 Jahren Inhaber der Führerscheinklasse B sein.

 

Schlüsselzahl 197

Seit dem 01.04.2021 gibt es die Schlüsselzahl 197. Diese Schlüsselzahl wird eingetragen, wenn zehn Fahrstunden à 45 Minuten in einem Schaltwagen und anschließend darin eine 15-minütige Testfahrt mit dem Fahrlehrer absolviert wurde. Damit darf man sowohl einen Schalt- als auch einen Automatikwagen führen.

Das Mindestalter für die Eintragung der Schlüsselzahl 197 beträgt 18 Jahre, im Falle des „Begleiteten Fahrens ab 17" 17 Jahre.

  • gültiges amtliches Ausweisdokument
  • Führerschein
  • aktuelles biometrisches Passfoto

zusätzlich bei Eintragung der Schlüsselzahl 96:

  • Nachweis der Fahrerschulung gemäß Anlage 7a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Original

zusätzlich bei Eintragung der Schlüsselzahl 196:

  • Nachweis der Fahrerschulung gemäß Anlage 7b Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Original

Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

 

 zusätzlich bei Eintragung der Schlüsselzahl 197:

  • Nachweis der Fahrerschulung gemäß Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  • Prüfbescheinigung vom TÜV

Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung:

fahrerlaubnis@obk.de

Informationen dazu, ob Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis benötigen, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweiligen Gebührenordnung zu berechnen sind.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen