Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

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Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) gewährt den Bürgern einen freien Zugang zu den bei öffentlichen Stellen existierenden Informationen und ist somit Voraussetzung des umfassenden Informationszugangs der Bürger. Der Informationszugang ist Schranken unterworfen.

Die Informationsanträge werden beim Oberbergischen Kreis durch den örtlichen Datenschutzbeauftragten koordiniert und innerhalb einer Monatsfrist beantwortet. Die Anträge müssen hinreichend bestimmt sein und können in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form gestellt werden. Die Auskünfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson