Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach §§ 53, 54 KrWG

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Dienstleistungsinformationen

Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach §§ 53, 54 KrWG

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung:

 

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach

Frau Neuhoff

Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Waldbröl

Frau Reuter
Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth

Frau Wengeler

 

Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit Ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit rechtzeitig bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) anzuzeigen.

Gemäß § 7 Absatz 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV sind Sammler und Beförderer von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG ausgenommen, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.

Ebenfalls von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG ausgenommen sind Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen, die eine Erlaubnis nach § 54 KrWG für den Umgang mit gefährlichen Abfällen besitzen.

Unterscheidung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

Die Unterscheidung über die Gefährlichkeit der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. In der AVV sind sämtliche Abfälle aufgelistet, denen jeweils ein sechsstelliger Abfallschlüssel zugewiesen ist. Abfallschlüssel die mit einem * versehen sind, sind als gefährlicher Abfall eingestuft.

Sollten Sie beabsichtigen gefährliche Abfälle zu sammeln, befördern, handeln oder zu makeln beachten Sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 54 KrWG Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen.

Unterscheidung von gewerbsmäßiger Tätigkeit und der Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens

Ein gewerbsmäßiger Umgang mit Abfällen liegt vor, sobald das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln den Hauptbetriebszweck bzw. einen Großteil des Unternehmens darstellt.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Containerdienst.

Sammelt oder befördert ein Unternehmen Abfälle neben seinem eigentlichen Betriebszweck, liegt kein gewerbsmäßiges Sammeln und Befördern vor, sondern eine anfallende Tätigkeit eines wirtschaftlichen Unternehmens.
Beispiel hier wäre ein Dachdeckerunternehmen. Auf die vorherige Ausführung des § 7 Absatz 9 AbfAEV wird hingewiesen.

Die Anzeige

Die Anzeige nach § 53 KrWG kann in schriftlicher Form oder elektronischer Form eingereicht werden.

Unterlagen

Der Anzeige nach § 53 KrWG sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Für Gewerbliche:
    Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Für wirtschaftliche Unternehmen:
    Kopie der Gewerbeanmeldung

Im Rahmen der Prüfung Ihrer Anzeige können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Der Transport von Abfällen

Die bestätigte Anzeige ist als Original oder in Kopie auf jedem Transportfahrzeug mitzuführen.
Zu beachten ist, dass die Transportfahrzeuge nach § 55 KrWG mit zwei rückstrahlenden „A-Schildern“ (weiße rückstrahlende Tafeln, mit einem großen A)versehen werden müssen. Wirtschaftliche Unternehmen, die Abfälle transportieren sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Kosten

Für das Verfahren zur Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Ordnungswidrigkeit

Wer entgegen § 53 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 

Erlaubnisverfahren nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG sind Betriebe ausgenommen, die Abfälle im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens sammeln, befördern, handeln, oder makeln. Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG, welche eine Zertifizierung für ihre Tätigkeit vorweisen können, sind ebenfalls von der Erlaubnispflicht ausgeschlossen, müssen jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG erstatten.

Unterscheidung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

Die Unterscheidung über die Gefährlichkeit der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. In der AVV sind sämtliche Abfälle aufgelistet, denen jeweils ein sechsstelliger Abfallschlüssel zugewiesen ist. Abfallschlüssel die mit einem * versehen sind, sind als gefährlicher Abfall eingestuft.

Sollten Sie jedoch beabsichtigen, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln, befördern, handeln oder zu makeln beachten Sie die Voraussetzungen für die Anzeige nach § 53 KrWG Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen.

Die Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 54 KrWG kann in schriftlicher Form oder elektronischer Form eingereicht werden. Die hierfür notwendigen Vordrucke finden Sie rechts unter Merkblätter und Vordrucke.

Unterlagen

Der Erlaubnis nach § 54 KrWG sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die Gewerbeanmeldung*
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister (falls vorhanden)*
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, firmenbezogen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen für den Inhaber, ggf. für die mit der Leitung beauftragte Person
  • polizeiliches Führungszeugnis, für Inhaber, ggf. für die mit der Leitung beauftragten Person*
  • Nachweis über die Fachkunde, für Inhaber, ggf. für die mit der Leitung beauftragten Person*
  • Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung*
  • Nachweis über KFZ-Haftpflichtversicherung*

(*Vorlage einer Kopie ist zulässig)

Der Transport von Abfällen

Die Erlaubnis ist als Original oder in Kopie auf jedem Transportfahrzeug mitzuführen.
Zu beachten ist, dass die Transportfahrzeuge nach § 55 KrWG mit zwei rückstrahlenden „A-Schildern“ (weiße rückstrahlende Tafeln, mit einem großen A) versehen werden müssen. Wirtschaftliche Unternehmen, die Abfälle transportieren sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Kosten

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Ordnungswidrigkeit

Wer entgegen § 54 KrWG ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nr.7 KrWG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson