Führerscheinanliegen – Anerkennung/Umtausch ausländischer Führerschein
Beschreibung
Die Vorschriften zum Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis sind so umfangreich, dass eine Vorabfrage beim Straßenverkehrsamt wichtig ist. Die Umschreibung wird im Einzelfall geprüft und abgestimmt.
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU/EWR
Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen ab Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge führen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Umschreibung in eine EU-Fahrerlaubnis erforderlich. Im Rahmen der Umschreibung ist die Fahrerlaubnis durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen.
Je nach Ausstellungsstaat der Fahrerlaubnis kann eine vollständige oder teilweise Fahrerlaubnisprüfung erforderlich sein.
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten
Eine Umschreibung für Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein und Island (EWR) ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins erforderlich.
Hinweis: Umschreibung ukrainische Fahrerlaubnis
Seit dem 18. August 2026 prüfungsfrei möglich
Seit dem 18. August 2026 kann eine in der Ukraine erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne theoretische und praktische Prüfung in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Grundlage hierfür ist die Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch die „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, verkündet am 17. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236).
So beantragen Sie die Umschreibung
Die Umschreibung muss persönlich beim Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach beantragt werden.
Bitte buchen Sie hierfür vorab online unter termine.obk.de einen Termin für das Anliegen: „Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis Nicht-EU“.
Diese Unterlagen benötigen Sie
- gültiges amtliches Ausweisdokument
- gültiger ukrainischer Führerschein
- aktuelles biometrisches Passfoto in ausgedruckter Form
- Übersetzung/Klassifizierung des ukrainischen Führerscheins
Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen.
Folgende Unterlagen sind daher zusätzlich einzureichen:
- Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung (z. B. durch Verkehrs- oder Arbeitsmediziner) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- für die Klassen D1 und D: Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV, sog. Leistungstest (nicht älter als 1 Jahr)
Besonderheiten bei den Fahrerlaubnisklassen C und D
Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.
- gültiges amtliches Ausweisdokument
- EU-Führerschein bzw. gültiger ausländischer Führerschein
- aktuelles biometrisches Passfoto
Für Fahrerlaubnisse außerhalb der EU zusätzlich:
- Übersetzung/Klassifizierung
- Prüfbestätigung TÜV
Welche Unterlagen konkret benötigt werden, richtet sich nach Ihrem individuellen Fall. Bitte stimmen Sie die vorzulegenden Unterlagen vorab mit dem Straßenverkehrsamt ab.
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Für Fragen steht Ihnen das Straßenverkehrsamt per E-Mail zur Verfügung. Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.
Es entstehen Ihnen Kosten, deren Höhe vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Sofern eine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, entstehen zusätzlich Kosten für die Fahrschule sowie die theoretische und/oder praktische Prüfung.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fahr- und Beförderungserlaubnisse
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- Straßenverkehrsamt
- Straße: Kölner Straße Hausnummer: 235
- PLZ: 51645 Ort: Gummersbach
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