Ausnahmegenehmigung - Befahren von gesperrten Straßen

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Dienstleistungsinformationen

Ausnahmegenehmigung - Befahren von gesperrten Straßen

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von gesperrten Straßen können nur erteilt werden

  • bei Nachweis einer besonderen Dringlichkeit und
  • wenn die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bzw. der Bestand der straßenbaulichen Anlagen hierdurch nicht gefährdet wird.

Man unterscheidet zwischen

  • Einzelausnahmen zur Regelung eines zeitlich beschränkten Einzelfalles und
  • Dauerausnahmen mit einer Laufzeit von 6 Monaten bis 3 Jahren.

Der Antrag soll die zu regelnde Situation möglichst konkret beschreiben und darüber hinaus die Angabe des begünstigten Fahrzeuges bzw. der begünstigten Fahrzeuge mit ihrem bzw. ihren amtlichen Kennzeichen enthalten.

Die Kontaktaufnahme kann durch einen schriftlichen formlosen Antrag erfolgen.

 

Es entstehen Ihnen Kosten, die für jeden Einzelfall individuell berechnet werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson