Ausnahmegenehmigung - Gurtanlegepflicht

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Ausnahmegenehmigung - Gurtanlegepflicht

- Befreiung von der Gurtanlegepflicht -

Wem aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seiner Körpergröße von unter 150 cm (Bescheinigung oder Personalausweis notwendig) das Anlegen eines Sicherheitsgurtes zur Zeit oder auf Dauer nicht möglich ist, kann nach Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung vom Anlegen eines Sicherheitsgurtes befreit werden.

Diese Bescheinigung muss vom behandelnden Arzt so verfasst sein, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss oder zu befreien ist.

Sofern ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde, kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gebührenfrei erfolgen.

  • Antragsformular
  • Ärztliche Bescheinigung
  • gegebenenfalls Personalausweis bei erwachsenen Personen unter 150 cm Körpergröße
  • falls vorhanden der Schwerbehindertenausweis

Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der Gebührenordnung berechnet werden.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohnort in Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth ist der Antrag mit der ärztlichen Bescheinigung beim dortigen Ordnungsamt zu stellen. Für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohnsitz in den Gemeinden Morsbach und Reichshof ist der Antrag mit der ärztlichen Bescheinigung beim Tiefbauamt der Gemeinde Reichshof einzureichen.     

Eine Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder durch eine vom Antragsteller beauftragte Person erfolgen. Eine durch den Antragsteller erteilte Vollmacht ist nicht notwendig.

Kontakt:
Telefon: 02261 88-3622
E-Mail: amt36.verkehrssicherung@obk.de

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson