Ausnahmegenehmigung für Handwerker

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Ausnahmegenehmigung für Handwerker

Hinweise und Erläuterungen zur Erteilung des Handwerkerparkausweises Nordrhein-Westfalen (NRW)

1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
    und
  • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder   umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

2. Geltungsbereich Handwerkerparkausweises NRW
Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für das Land NRW erteilt werden.

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Betriebe mit Hauptsitz  innerhalb des Oberbergischen Kreises stellen den Antrag grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde des Oberbergischen Kreises.

Sofern der Hauptsitz  des Betriebes innerhalb der Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth oder in den Gemeinden Morsbach und Reichshof liegt, ist der Antrag bei den dortigen Ordnungsbehörden zu stellen.

Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb NRW können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

4. Einzureichende Antragsunterlagen

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der   Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der   Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeuges erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

5. Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

6. Übertragbarkeit des Handwerkerparkausweises
Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Original im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

7. Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 20 Euro.

8. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

9. Verwaltungsgebühren
Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Genehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175 Euro).

(siehe auch Punkt 4)

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der   Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der   Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeuges erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

(siehe auch Punkt 9)

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Genehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175 Euro).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson