Krankenhilfe Gewährung

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Dienstleistungsinformationen

Krankenhilfe Gewährung

Krankenhilfe für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Die Krankenhilfe gewährt in Krankheitsfällen materielle Hilfen an Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, soweit diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse o. ä. haben und nicht zum Personenkreis nach § 48 SGB XII gehören.

Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht dabei dem der gesetzlichen Krankenkassen.

 

§ 48 SGB XII

Die Leistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt, zu beantragen.

Über die Art und den Umfang der in jedem Einzelfall vorzulegenden Unterlagen informieren die örtlichen Sozialämter.

Im Einzelfall kann eine Eigenbeteiligung entstehen, wenn die beantragten Leistungen den gesetzlich vorgegebenen Rahmen überschreiten.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson