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Dienstleistungsinformationen
Gewässerausbau
Die Herstellung, die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung/Plangenehmigung (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Zuständig ist die Untere Wasserbehörde. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von der Maßnahme. Bei einem Genehmigungsantrag gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz sollten die Unterlagen vor Antragstellung mt der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden, da es sich um ein sehr umfangreiches Genehmigungsverfahren handelt.
Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: +49 2261 88-6762
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E-Mail: tanja.seibt@obk.de
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Profil: Link
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Position: stellv. Abteilungsleitung
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Telefon: +49 2261 88-6741
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E-Mail: sandra.kallwitz@obk.de
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