Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Dienstleistungsinformationen

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Wasserhaushaltsgesetz fordert von jeder Person eine allgemeine Sorgfaltspflicht in Bezug auf Gewässer und damit auch beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Darüber hinaus stellt das Gesetz in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie der Landwirtschaft konkrete Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Kraft- und Schmierstoffe, Säuren, Laugen).

Siehe auch "Verwandte Dienstleistungen".

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde  stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Für gewerbliche Vorhaben

Reichshof, Waldbröl Herr Rüther
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Herr Six
Bergneustadt, Gummersbach, Lindlar Herr Wolf
Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Wiehl Herr Heidt

 

Diese Anforderung werden für ortsfeste Anlagen konkretisiert in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Technischen Richtlinien, DIN-Normen etc. geregelt.

Grundsätzlich müssen Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

  • wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  • Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind und
  • austretende wassergefährdende Stoffe und im Schadensfall anfallende Stoffgemische schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden.

In Abhängigkeit von Volumen und Wassergefährdungsklasse der gelagerten und verwendeten Stoffe sind entsprechende Einrichtungen zur Rückhaltung zu schaffen und Betriebsanweisungen zu erstellen sowie Prüfpflichten einzuhalten.

Gesonderte Anforderungen ergeben sich in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.


Bei Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung ist eine Anzeige gem. § 40 AwSV sechs Wochen vor Durchführung der Maßnahme erforderlich oder eine Eignungsfeststellung zu beantragen.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von der Wasserbehörde – auch im Rahmen der sogenannten Gewässeraufsicht nach Wasserhaushaltsgesetz – in den Betrieben kontrollierend und beratend überprüft.

Die Anforderungen der AwSV gelten aber auch für Anlagen zum Umgang mit Heizöl sog. Heizölverbraucheranlage auch bei privaten Gebäuden.

Siehe Merkblätter/Vordrucke im rechten Bereich "Downloads".