Betriebliches Abwasser

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Betriebliches Abwasser

Die Einleitung von betrieblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation (sog. Indirekteinleitung) und in ein Gewässer (Bach oder Grundwasser, sog. Direkteinleitung; in aller Regel nur Kühlwasser) bedarf abhängig vom Herkunftsbereich einer wasserrechtlichen Genehmigung  bzw. Erlaubnis. Die Herkunftsbereiche sind festgelegt in der Abwasserverordnung – AbwV.


Die häufigsten sog. Herkunftsbereiche im Oberbergischen Kreis sind

  • mineralölhaltige Abwässer gemäß Anhang 49 der AbwV (z.B. aus der gewerblichen Kfz-Wäsche),
  •  Abwässer aus Kühlsystemen und der Wasseraufbereitung gemäß Anhang 31 der AbwV,
  • Abwässer von Abfallverwertungsanlagen (z.B. auch Schrottplätze) gemäß Anhang 27 der AbwV oder
  • Abwässer aus der Metallbe- und verarbeitung wie z.B. Galvanik und Lackieranlage Anhang 40 der AbwV,
  • amalgamhaltige Abwässer aus Zahnarztpraxen Anhang 50 der AbwV,
  • Abwässer aus der Chemischreinigung Anhang 52 der AbwV.

Die Wasserbehörde erteilt auf Antrag die erforderlichen, gebührenpflichtigen Einleitungsgenehmigungen/-erlaubnisse und überwacht die Einhaltung der Genehmigungsinhalte.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Reichshof, Waldbröl Herr Rüther
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Herr Six
Bergneustadt, Gummersbach, Lindlar Herr Wolf
Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Wiehl
Herr Heidt

 

Es stehen Formulare für die Indirekteinleiter-Genehmigung von Abwasser aus der Chemischreinigung, Metallbearbeitung bzw. - verarbeitung, von amalgamhaltigen und mineralölhatigem Abwasser zu Verfügung (siehe "Downloads" in der rechten Spalte dieser Seite).

Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr erhoben.