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Häusliches Abwasser

Beschreibung

Die Einleitung von gereinigtem häuslichem Abwasser in ein Oberflächengewässer bzw. in das Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Ebenfalls bedarf der Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen  für die Abwasserentsorgung einzelner Grundstücke im Außenbereich oftmals einer wasserrechtlichen Genehmigung. Für die Erteilung dieser Erlaubnis/Genehmigung ist die Untere Wasserbehörde zuständig.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Bei Einleitung in den Untergrund sind die Aufnahmefähigkeit des Bodens und die schadlose Beseitigung durch ein hydrogeologisches Gutachten nachzuweisen. Neben den naturnahen Reinigungsverfahren (Pflanzenkläranlagen) kommen häufig auch technische Verfahren zum Einsatz. Zu den technischen Verfahren zählen z. B.: Wirbelschwebebettanlagen, SBR-Anlagen, Belebungsanlagen, Tropfkörperanlagen usw.

Vom Gesetzgeber wird nach Einbau der o.a. Anlagen ein Nachweis über einen abgeschlossenen Wartungsvertrag gefordert, der den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung der KKA entsprechend der DIN 4261 oder der jeweiligen Bauartzulassung sicherstellt.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Wiehl Frau Redecker
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl Herr Alteweier

 

Der Entwässerungsantrag ist mit den entsprechenden Antragsunterlagen über die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung beim hiesigen Umweltamt vorzulegen.

Siehe Merkblätter / Vordrucke im rechten Bereich "Downloads"

Die Leistung ist gebührenpflichtig.

Zuständige Kontaktpersonen