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Niederschlagswasser

Beschreibung

Die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer bzw. über eine technische Einrichtung (Rigole, Mulde, Teich usw.) zielgerichtet in den Untergrund ist erlaubnispflichtig.

Die Einleitung von unbelasteten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser ist erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser nachteilsfrei und breitflächig versickert.

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.

Private Vorhaben:

Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Wiehl Frau Redecker
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl Herr Alteweier

 

Gewerbliche Vorhaben:

Reichshof, Waldbröl Herr Rüther
Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Herr Six
Bergneustadt, Gummersbach, Lindlar Herr Wolf
Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Wiehl Herr Heidt

 

Kommunale Vorhaben:

Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth Frau Müller
Bergneustadt, Engelskirchen, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl, Wiehl Herr Hartmann

 

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Stadt-/Gemeindeverwaltung (siehe rechts).

Die MitarbeiterInnen der Wasserbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

 

Der Entwässerungsantrag ist mit den entsprechenden Antragsunterlagen über die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung für private Vorhaben und direkt für gewerbliche Einleitungen beim hiesigen Umweltamt vorzulegen.

Bei Einleitung in den Untergrund sind die Aufnahmefähigkeit des Bodens und die schadlose Beseitigung durch ein hydrogeologisches Gutachten nachzuweisen.

Die Einleitung von unbelasteten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser ist  erlaubnisfrei, wenn das Niederschlagswasser nachteilsfrei und breitflächig versickert.

Siehe Merkblätter/Vordrucke rechts im Bereich "Downloads".

Die Leistung ist gebührenpflichtig.

Zuständige Kontaktpersonen