Liegenschaftsvermessung

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Dienstleistungsinformationen

Liegenschaftsvermessung

Die Vermessung dient der

  • Einrichtung
  • Fortführung und
  • Erneuerung des Liegenschaftskatasters.

Eine Vermessung kann jeder Grundstückseigentümer - oder mit dessen Zustimmung auch jeder andere - persönlich oder schriftlich (formlos) beantragen, sofern dieser sich verpflichtet die Kosten zu tragen.

  • Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)

Formloser schriftlicher oder persönlicher Antrag.

Die Kosten für eine Vermessung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) Weitere Einzelheiten auf telefonische Anfrage.

Zuständige Einrichtung

  • Liegenschaftskataster
      • Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster
      • Fritz-Kotz-Straße 17 a
      • 51674 Wiehl

Zuständige Kontaktperson