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Liegenschaftsvermessung
Beschreibung
Die Vermessung dient der
- Einrichtung
- Fortführung und
- Erneuerung des Liegenschaftskatasters.
Eine Vermessung kann jeder Grundstückseigentümer - oder mit dessen Zustimmung auch jeder andere - persönlich oder schriftlich (formlos) beantragen, sofern dieser sich verpflichtet die Kosten zu tragen.
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Formloser schriftlicher oder persönlicher Antrag.
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Die Kosten für eine Vermessung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) Weitere Einzelheiten auf telefonische Anfrage.
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Abteilungsleitung
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Telefon: 02261 88-6270
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E-Mail: andre.diederich@obk.de
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