Gebäudeeinmessung

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Dienstleistungsinformationen

Gebäudeeinmessung

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Um die Kartenwerke aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.

Seit dem Inkraftsetzen des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht für den jeweiligen Eigentümer erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht.

Die Gebäudeeinmessung kann entweder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch das Amt Geoinformation und Liegenschaftskataster durchgeführt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie in dem Flyer Gebäudeeinmessungspflicht, der unter Merkblätter/Vordrucke verfügbar ist.

Die Kontaktaufnahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Baupläne und Lagepläne können nicht als Fortführungsunterlagen eingereicht werden, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird. Für die Fortführung des Katasters wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes mit genauem Bezug zu den Grenzen benötigt.
Bei der Antragstellung sind keine weiteren Unterlagen vorzulegen.

Die Gebühr richtet sich gemäß Kostenordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein Westfalen (VermWertKostONRW) nach den Normalherstellungskosten der einzumessenden Gebäude.
Weitere Einzelheiten auf telefonische Anfrage.

Zuständige Einrichtung

  • Liegenschaftskataster
      • Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster
      • Fritz-Kotz-Straße 17 a
      • 51674 Wiehl

Zuständige Kontaktperson