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Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

Beschreibung

Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Diese sollen so verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren noch die Umwelt gefährdet wird.

Tierische Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in einer von 3 Kategorien eingestuft.

Dabei wird für die Gesundheit von Mensch oder Tier risikoreiches Material der Kategorie 1 und relativ unbedenkliches Material der Kategorie 3 zugeordnet. Eine Auflistung der in die jeweiligen Kategorien einzuordnenden Materialien befindet sich in den Artikeln 8 - 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009.

Eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Beseitigung ist die Grundlage für eine gesicherte Verarbeitung und unschädliche Beseitigung. Sofern eine Vermischung verschiedener Kategorien stattfindet, wird das Gemisch der Kategorie mit dem höheren Risiko zugeordnet.

Tote Tiere, Schlachtabfälle und Speisereste der Kategorie 1 und 2 sind über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) zu entsorgen. Ausnahmen gibt es für tote Hunde, Katzen und andere kleine Heimtiere; sie dürfen im Einzelfall vergraben werden.

Einzelne Tierkörper von Heimtieren (Hunde, Katzen, Vögel etc.) unterliegen nicht der Entsorgung in einer TBA, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z. B. Tierfriedhof) vergraben oder
  2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden, oder
  3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Anlage (Tierkrematorium) beseitigt werden.

Für Equiden besteht seit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG bei dem zuständigen Veterinäramt zu stellen.

Eine Entsorgung von gewerblichen Speiseabfällen ist i. d. R. weder über die Restmülltonne noch über die Biotonne zulässig.

Gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften müssen gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle (z. B. in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Partyservice) in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden.

Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischer Fisch oder Fischnebenprodukte, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und in Biogas- oder Kompostierungsanlagen entsorgt werden sollen, werden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht als tierische Nebenprodukte eingeordnet und sind an zugelassene Entsorgungsunternehmen abzugeben.

Jeder, der ein Tier besitzt und jeder Gewerbetreibende (Konzessionsinhaber eines Gastronomiebetriebes bzw. Schlachtstätte) hat der Firma SecAnim GmbH unverzüglich zu melden, wenn Tierkörper oder andere Speise- oder Schlachtabfälle angefallen sind.

Bei verendeten Rindern ist der Rinderpass unbedingt beizufügen! Bei der Beseitigung eines toten Einhufers durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist diesem Unternehmen bei Abholung der Equidenpass zu übergeben.

Ansonsten sind keine Unterlagen vorzulegen.

Bei der Abholung wird durch die Firma Sec-Anim ein Abholschein als Nachweis für den Verbleib des Tieres bzw. als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung ausgehändigt.

Wer ist sonst noch zuständig?

Tierkörper und Tierkörperteile (Schlachtabfälle) sind über die zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) zu entsorgen:

Firma
SecAnim GmbH
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Telefon Tierannahme: 02306 92709-0
Fax: 02306 92709-20
E-Mail: luenen@secanim.de

Für die Abholung werden Kosten nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der TBA fällig.

Zuständige Einrichtungen

  • Verwaltungsdienst (39/2)
      • Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
      • Straße: Stahlstraße Hausnummer: 5
      • PLZ: 51645 Ort: Gummersbach

Zuständige Kontaktpersonen