Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G

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Dienstleistungsinformationen

Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G

Nachfolgend sind die Antragsvoraussetzungen für die Erteilung einer Parkerleichterung beschrieben:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z.B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen).
  2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung).
  3. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromusklären Erkrankungen mit GdB 70, die sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  4. Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z.B. Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GdB 50 und chronische Darmentzündung mit Einzel-GdB 30). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
  5. Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z.B. Morbus Crohn mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumore bleiben außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.

Die schwerbehinderte Person, deren Wohnsitz sich im Oberbergischen Kreis befindet, kann einen Antrag auf Parkerleichterung beim Straßenverkehrsamt stellen.

Personen, die in den Städten und Gemeinden Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth, Morsbach und Reichshof ihren Wohnsitz haben, müssen den formlosen Antrag auf Parkerleichterung beim zuständigen örtlichen Ordnungsamt ihrer Stadt oder Gemeinde einreichen.

Es ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Parkerleichterung im klassischen Sinne handelt und das Parken auf den Schwerbehinderten-Parkplätzen ausgenommen und somit nicht zulässig ist. Wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, wird seitens des Straßenverkehrsamtes das zuständige Amt für soziale Angelegenheiten des Oberbergischen Kreises angehört. Sofern das Amt für soziale Angelegenheiten dem Antrag zustimmt, kann die Parkerleichterung alsdann erteilt werden.

Die Kontaktaufnahme kann persönlich, schriftlich oder durch eine dritte Person erfolgen.
Eine einzelne Vollmacht ist nicht notwendig.

  • formloser Antrag oder abrufbarer Antragsvordruck,

  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den erforderlichen Merkmalen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson