Sozialhilfe - Widerspruchsangelegenheiten

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Sozialhilfe - Widerspruchsangelegenheiten

Sozialhilfe - Widerspruchsangelegenheiten

Widerspruch gegen Entscheidungen der örtlichen Sozialämter

Personen, deren Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom örtlichen Sozialamt abgelehnt wird, haben die Möglichkeit, diese Entscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch den Kreis - als nächsthöhere Behörde und Träger der Sozialhilfe - überprüfen zu lassen.

Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung. Sie können den Widerspruch beim örtlichen Sozialamt einlegen oder direkt bei der Widerspruchsstelle des Kreises.

Es können neue Fakten und Argumente zum Sachverhalt dargelegt sowie gegebenenfalls entsprechende Belege vorgelegt werden, wie z. B.

  • medizinische Gutachten oder
  • Nachweise über geänderte Einkommensverhältnisse.

Im Widerspruchsverfahren fallen keine Verwaltungsgebühren an. Kosten können Ihnen lediglich entstehen, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und Ihr Widerspruch keinen oder nur teilweise Erfolg hat.

Die Kolleginnen haben Telearbeitsplätze und sind daher nicht jeden Tag im Amt für Soziale Angelegenheiten anwesend. Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte unbedingt vorab einen Termin. 

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