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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Beschreibung

Nach § 67 SGB XII ist Personen, die auf Grund besonderer Lebensverhältnisse soziale Schwierigkeiten haben, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, soweit sie hierzu aus eigener Kraft nicht in der Lage sind.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • die Gewährung ambulanter Hilfen
  • oder die Finanzierung von betreutem Wohnen.

Sie können persönlich, schriftlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen