Durchführung von Umzügen zu Sankt Martin

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Durchführung von Umzügen zu Sankt Martin

Alle Jahre wieder werden traditionell zu Sankt Martin von den verschiedensten Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Kirchengemeinden u.s.w) Umzüge veranstaltet, die – je nach Art und Weise der Durchführung - ein nicht zu unterschätzendes Risikopotential beinhalten.
Um nach Möglichkeit einen sicheren Verlauf der Umzüge zu gewährleisten, sind einige Punkte zu beachten:

Rechtlich handelt es sich um eine „übermäßige Straßenbenutzung“, da hier die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Somit wäre grundsätzlich gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung die Beantragung einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Erlaubnis notwendig, in der sodann die Maßnahmen zur Verkehrsregelung und -lenkung festgelegt werden.

Die zum § 29 Straßenverkehrsordnung ergangene Verwaltungsvorschrift stellt jedoch klar, dass „ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen“ NICHT im oben genannten Sinne erlaubnispflichtig sind.

In Abstimmung mit der Polizei - und in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften für Volkswanderungen - werden Martinsumzüge im Oberbergischen Kreis somit erst erlaubnispflichtig, wenn

  • insgesamt mehr als 500 Personen teilnehmen und/oder
  • das überörtliche Straßennetz (Kreisstraßen, Landesstraßen und Bundesstraßen) beansprucht wird.

In diesen Fällen muss für den Umzug rechtzeitig (nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung) eine kostenpflichtige verkehrsrechtliche Erlaubnis beantragt werden, die im Regelfall mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung einhergeht, die die notwendige Verkehrsregelung festlegt.
Diese Anordnung richtet sich dann an den zuständigen Straßenbaulastträger, durch dessen Tätigwerden eventuell zusätzliche Kosten entstehen können.

Fällt Ihr Martinszug NICHT unter die oben beschriebene Erlaubnispflicht, dann beachten Sie bitte folgende Empfehlungen, deren Befolgung der Sicherheit der Teilnehmer dient:

  1. Sofern vorhandene Gehwege für die Durchführung des Martinsumzuges nicht ausreichen, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, nur die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen, wobei maximal drei Personen nebeneinander gehen dürfen.
  2. Anfang und Ende des Umzuges sind durch besonders gekennzeichnete Fahrzeuge (Anfangs- und Schlussfahrzeuge) oder Personen, ggf. auch an den Seiteneinmündungen, die sich entlang der Umzugsstrecke befinden, kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung muss ausreichend auffallend und gut sichtbar sein. Bei den Begleitfahrzeugen kann z.B. gelbes Blinklicht (Warnblinklicht) eingeschaltet sein und begleitende Personen sind mit Warnwesten auszurüsten.
  3. Gemäß § 27 Abs. 4 StVO sind Umzüge während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Abs. 1 StVO) nach vorne durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich zu machen.
  4. Es ist eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen Ordnern einzusetzen, die darauf achten, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Teilnehmer am Martinszug und anderer Verkehrsteilnehmer eingehalten werden. Die Ordner sind nur gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern weisungsbefugt und haben keine polizeilichen Befugnisse. Zudem sind die Ordner in geeigneter Weise (z. B. durch Armbinden oder Warnwesten) kenntlich zu machen. Bereits im Vorfeld des Martinsumzuges sind die einzusetzenden Ordner in geeigneter Weise in ihre Aufgaben einzuweisen und auf etwaige Besonderheiten des Streckenverlaufes hinzuweisen.
  5. Auch die Teilnehmer des Martinszuges sind in geeigneter Weise vor Beginn des Martinsumzuges auf etwaige Besonderheiten des Streckenverlaufes hinzuweisen.
  6. Die Teilnehmer des Martinszuges genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und haben die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.
  7. Teilnehmende Pferde sind durch deren Bezugsperson zu betreuen. Ferner wird empfohlen
  • den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für den Martinsumzug mit einer Rahmendeckungssumme von 250.000,00 €,
  • bei der Teilnahme von Pferden eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und
  • - für alle Fälle - den Einsatz eines Sanitätsdienstes einer anerkannten Sanitätsorganisation.

 In Zweifelsfällen können Sie sich an die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes, an die für Sie zuständige Polizeidienststelle oder an deren Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz wenden, wie Sie es in den vergangenen Jahren vielleicht auch bereits getan haben.
Im Hinblick auf eine mögliche Polizeibegleitung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von kleineren und größeren Martinszügen nahezu zeitgleich stattfindet, mit der möglichen Folge, dass die Polizei nicht in der Lage ist, alle Umzüge zu begleiten.
Insoweit ist zu überlegen, ob nicht vielleicht ein Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Einrichtungen für Sie in Frage kommt.

Falls Sie sich für solch einen Zusammenschluss entscheiden sollten, bedenken Sie jedoch bitte, dass eine Erhöhung der Teilnehmerzahl auf 500 Personen und mehr wieder zu einer Erlaubnispflicht führt (vgl. oben)!

Sollte die Polizei Ihren Martinszug begleiten, versteht es sich von selbst, dass deren Anweisungen jeweils sofort Folge zu leisten ist. Von den sonstigen oben aufgelisteten Verhaltensregeln darf darüber hinaus im Regelfall nur auf Anweisung der eventuell begleitenden Polizei abgewichen werden.

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Polizei

Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz
Führungsstelle
Telefon: 02261 8199-512     

Kontakt:
Telefon: 02261 88-3620, 88-3644, 88-3663, 88-366, 88-3684
E-Mail: amt36.verkehrssicherung@obk.de

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson