Suche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Personenbeförderungsschein
Beschreibung
Zur Entscheidung über den Antrag sind bei Erstbeantragung und Verlängerung die nachfolgenden Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis/Pass (Mindestalter: 21 Jahre)
- Nachweis des EU-Kartenführerscheins (Klasse B mind. 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre) - alte graue oder rosa Führerscheine müssen vorab in den EU-Kartenführerschein getauscht werden (siehe Umtausch Führerschein) -
- Führungszeugnis nach Belegart O (d.h. das Führungszeugnis nicht mitbringen, sondern bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zur direkten Übersendung beantragen - es ist nicht länger als 3 Monate gültig)
- Augenärztliches Gutachten gem. Anlage 6 Nr. 2.1 FeV (2 Jahre gültig)
- Ärztliche Eignungs- und Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 + 2 FeV (1 Jahr gültig)
- Bei Erstbeantragung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr: Leistungstest
- für Krankenkraftwagen: Mindestalter: 19 Jahre, 1 Jahr Besitz Klasse B, Erste-Hilfe-Bescheinigung
- Für Taxi: Nachweis der Ortskenntnisprüfung ist bis auf weiteres (Stand 19.07.2021) nicht erforderlich. Bitte informieren Sie sich vorab, ob ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss.
Der Antrag ist über den Bürgerservice der jeweiligen für den Hauptwohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Dabei sollte auch direkt das Führungszeugnis nach Belegart 0 beantragt werden. Die ärztlichen Gutachten können nachgereicht werden.
36/11
Zur Online-Terminvergabe siehe Bereich "Onlinedienstleistungen".
Die Kontaktaufnahme kann telefonisch beim Straßenverkehrsamt unter nachstehenden Telefonnummern erfolgen:
02261 88-7233
E-Mail: fahrerlaubnis@obk.de
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung für die ärztliche Untersuchung von Kraftfahrern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) nach Anlage 5 zur FahrerlaubnisVerordnung (FeV) in Kraft getreten ist:
Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z.B. medizinische Gutachten) liegt nun bei den Fahrerlaubnisbehörden.
Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Behörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht - wie bislang- eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit auszusprechen.
Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollte sich der Führerscheininhaber rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fahr- und Beförderungserlaubnisse
-
- Straßenverkehrsamt
- Gummersbacher Straße 41a
- 51645 Gummersbach
-