Kinder- und Jugendschutz

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Dienstleistungsinformationen

Kinder- und Jugendschutz

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Kinder- und Jugendschutz (obk.de) .

 

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche vor geistiger und körperlicher Überforderung sowie vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Kinder unter 13 Jahren arbeiten zu lassen. Für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen und gelegentliche Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen können Ausnahmegenehmigungen von Seiten der Jugendförderung erteilt werden.

Bei der Jugendförderung des Oberbergischen Kreises können Sie einen Termin zur Bearbeitung der Stellungnahme für einen Antrag zur Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG vereinbaren. Zudem erhalten Sie dort Informationen rund um das Thema Oberbergischer Kreis: Jugendarbeitsschutzgesetz (obk.de)

Auf der Internetseite Oberbergischer Kreis: Jugendförderung/ Jugendpflege (obk.de) erhalten Sie zudem Informationen zu weiteren Angeboten und Themen.

Zuständige Einrichtung