Emissionserklärung nach BImSchG

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Emissionserklärung nach BImSchG

Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen der zuständigen Behörde zu melden.

 

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson