Nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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Dienstleistungsinformationen

Nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Formulare zu Genehmigungs- und Änderungsverfahren gemäß § 4 bzw. § 16 BImSchG sowie zu Anzeigen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 a und § 67 Abs. 2 BImSchG finden Sie auf der Internetseite der Staatlichen Umweltverwaltung in NRW unter "Immissionsschutz und Anlagensicherheit/Bundes-Immissionsschutzrecht".

Bei Fragen zu einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG wenden Sie sich bitte an:

Frau Eurich Engelskirchen, Nümbrecht, Wipperfürth
Frau Schatschneider Hückeswagen, Lindlar, Radevormwald,
Herr Rumpel Bergneustadt, Gummersbach, Marienheide
Frau Freiberger Morsbach, Reichshof, Waldbröl, Wiehl

 

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Zuständige Kontaktperson