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Vergaberecht

Kurzbeschreibung

 

Beschreibung

Das Vergaberecht stellt sicher, dass Mittel der öffentlichen Hand wirtschaftlich eingesetzt werden. Das von den Kommunen für die Vergabe eines Auftrages angewandte Verfahren muss einen fairen Wettbewerb ermöglichen, in dem es grundsätzlich allen Anbietern offensteht, transparent ist und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerecht wird. Das Vergaberecht schützt somit beispielsweise vor Korruption und Preisabsprachen. Die Anwendung des Vergaberechtes ist für die Kommunen für jede Auftragsvergabe grundsätzlich gesetzlich verpflichtend.

Die anzuwendenden Rechtsgrundlagen für das Vergaberecht sind abhängig von der gewählten Vergabeart, die in der Regel wesentlich vom geschätzten Auftragswert bestimmt wird. Basis für europaweite Ausschreibungen ist der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Bei nationalen Vergaben bildet § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) die rechtliche Basis. Auf der Grundlage dieser Vorschriften wurden weitere Rechtsverordnungen erlassen.

Für Auftragsvergaben sieht das Ortsrecht des Oberbergischen Kreises vor, dass die Fachämter bei einem geschätzten Auftragswert ab
5.000,00 € netto die Rechnungsprüfung beteiligen müssen. Dort werden alle Vergaben mit den notwendigen Informationen in einer Vergabedatenbank erfasst.

Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) obliegt der Rechnungsprüfung die Prüfung der Vergaben als Pflichtprüfung. Die Prüfung wird für alle Vergaben oberhalb des festgesetzten Schwellenwertes für Direktaufträge vor Auftragserteilung in Bezug auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben durchgeführt. Direktaufträge werden von der Rechnungsprüfung ab einem Auftragswert von 5.000 € netto im Hinblick auf die Dokumentation der Wirtschaftlichkeit überprüft.

 

Zuständige Kontaktpersonen in allen grundsätzlichen Vergabefragen:

Dagmar Thomas-Baldauf

Anja Dissmann

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen