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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis
Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (siehe rechts unter Merkblätter und Vordrucke) muss komplett ausgefüllt und abgegeben werden.
Alle weiteren erforderlichen Unterlagen finden Sie auf Seite 3 des Antrags. Diese können im Einzelfall abweichen.
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Alle Bewachungsunternehmen müssen sich zunächst im Bewacherregister erfassen, um Wachpersonen melden zu können.
Neue Mitarbeiter, die als Wachpersonen tätig werden sollen, müssen VOR Arbeitsbeginn überprüft und über das Bewacherregister freigegeben werden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem rechts angegebenen Link (Bewacherregister)
oder bei der zuständigen Kontaktperson.
- Hauptsitz im Oberbergischen Kreis
- Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Erfolgreicher Abschluss eines Sachkundelehrgangs
- Vorliegen einer beruflichen Haftpflichtversicherung
Die Erteilung der Erlaubnis sowie auch die Ablehnung ist gebührenpflichtig (zurzeit 250 - 5.000 Euro), je nach Aufwand.
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeine Gefahrenabwehr und Aufsicht
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- Kreisordnungsamt
- Stahlstraße 5
- 51645 Gummersbach
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